Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Inhalte des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 können im Rahmen von Ausbildungen an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen angeboten werden.
(2)Absatz 2,Wurde das MAB-Basismodul im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule positiv absolviert, ist dieses durch die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe (§6) unter der Voraussetzung anzurechnen, dass die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit nachweislich gegeben ist und die MAB-Basiskompetenzen gemäß Anlage 10 vermittelt worden sind.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 MAB-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 MAB-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 MAB-AV