§ 1 MAB-AV Allgemeines
Regelungsinhalt
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile folgender medizinischer Assistenzberufe:
- 1.Ziffer einsDesinfektionsassistenz
- 2.Ziffer 2Gipsassistenz
- 3.Ziffer 3Laborassistenz
- 4.Ziffer 4Obduktionsassistenz
- 5.Ziffer 5Operationsassistenz
- 6.Ziffer 6Ordinationsassistenz
- 7.Ziffer 7Röntgenassistenz
- 8.Ziffer 8Medizinische Fachassistenz
- (2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen
- 1.Ziffer einsüber die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem medizinischen Assistenzberuf sowie
- 2.Ziffer 2zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG.zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG.
§ 2 MAB-AV Verweise
Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2013,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,,
- 2.Ziffer 2FH-MTD-Ausbildungsverordnung – FH-MTD-AV, BGBl. II Nr. 2/2006,FH-MTD-Ausbildungsverordnung – FH-MTD-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,,
- 3.Ziffer 3Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013,Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,,
- 4.Ziffer 4Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013,Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,,
- 5.Ziffer 5Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013.Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,.
§ 3 MAB-AV Ausbildung
Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen
- (1)Absatz eins,Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasstDie Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst
- 1.Ziffer einsdas MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 und
- 2.Ziffer 2das entsprechende MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8.
Für Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und Absolventen/-innen des Studiums der Humanmedizin oder Zahnmedizin entfällt das MAB-Basismodul. - (2)Absatz 2,Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.
- (4)Absatz 4,Die Kombinationen der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.Die Kombinationen der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.
- (5)Absatz 5,Die Kombinationen folgender Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:
- 1.Ziffer einsdas MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1,
- 2.Ziffer 2mindestens drei MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
- 3.Ziffer 3das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.
- (6)Absatz 6,Die Kombinationen folgender Ausbildungen und Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:
- 1.Ziffer einseine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder zum/zur medizinischen/r Masseur/in gemäß MMHmG,
- 2.Ziffer 2mindestens ein MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
- 3.Ziffer 3das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.
§ 4 MAB-AV MAB-Basismodul – Berufsbildende Schulen
- (1)Absatz eins,Die Inhalte des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 können im Rahmen von Ausbildungen an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen angeboten werden.
- (2)Absatz 2,Wurde das MAB-Basismodul im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule positiv absolviert, ist dieses durch die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe (§6) unter der Voraussetzung anzurechnen, dass die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit nachweislich gegeben ist und die MAB-Basiskompetenzen gemäß Anlage 10 vermittelt worden sind.
§ 5 MAB-AV Ausbildung im Dienstverhältnis in der Ordinationsassistenz – Duale Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zuDie Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß Paragraph 25, Absatz eins, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
- 1.Ziffer einseinem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin,
- 2.Ziffer 2einer ärztlichen Gruppenpraxis,
- 3.Ziffer 3einem selbständigen Ambulatorium oder
- 4.Ziffer 4einer Sanitätsbehörde
erfolgen. - (2)Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.
§ 6 MAB-AV Rahmenbedingungen für die Ausbildung
Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe
- (1)Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe umfasst eine fachspezifische und organisatorische Leitung sowie eine medizinisch-wissenschaftliche Leitung.
- (2)Absatz 2,Der Rechtsträger eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen. Der Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule eine/n Direktor/in und eine/n stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen.
- (3)Absatz 3,Als fachspezifische/r und organisatorische/r Leiter/in eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe bzw. als Direktor/in einer Schule für medizinische Assistenzberufe sind Personen zu bestellen, die
- 1.Ziffer einsüber eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Biomedizinische/r Analytiker/in, Radiologietechnologe/-in oder Arzt/Ärztin verfügen,
- 2.Ziffer 2eine mindestens dreijährige einschlägige praktische Berufserfahrung oder eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit im Rahmen gesundheitsberuflicher Ausbildungen nachweisen können und
- 3.Ziffer 3für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 qualifiziert sind.für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 5, qualifiziert sind.
- (4)Absatz 4,Für den/die stellvertretende/n fachspezifische/n und organisatorische/n Leiter/-in bzw. Direktor/-in gelten die Anforderungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2.Für den/die stellvertretende/n fachspezifische/n und organisatorische/n Leiter/-in bzw. Direktor/-in gelten die Anforderungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2,
- (5)Absatz 5,Dem/Der fachspezifischen und organisatorischen Leiter/in bzw. Direktor/in obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung; bei Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz zusätzlich Planung und Festlegung der für die einzelnen Module erforderlichen Ausbildungszeit;
- 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;
- 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung;
- 4.Ziffer 4Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs bzw. der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
- 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen in den Lehrgang bzw. in die Schule sowie beim Ausschluss von der Ausbildung;
- 6.Ziffer 6Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
- 7.Ziffer 7Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
- 8.Ziffer 8Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
- 9.Ziffer 9Erstellen einer Lehrgangs- bzw. Schulordnung.
- (6)Absatz 6,Der Rechtsträger eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung und stellvertretende medizinisch-wissenschaftliche Leitung je eine/n fachlich und pädagogisch geeignete/r Arzt/Ärztin zu bestellen. Sofern die fachspezifische und organisatorische Leitung einem/einer Arzt/Ärztin obliegt, kann diese/r auch die Aufgaben der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung übernehmen.
- (7)Absatz 7,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsUnterstützung und Beratung des/der fachspezifischen und organisatorischen Leiters/-in bzw. des/der Direktors/-in in seinem/ihrem Aufgabenbereich aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht und
- 2.Ziffer 2Mitwirkung an Prüfungskommissionen.
§ 7 MAB-AV Lehr- und Fachkräfte
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule hat Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die Unterrichtsinhalte der theoretischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind folgende Personen heranzuziehen:
- 1.Ziffer einsÄrzte/-innen,
- 2.Ziffer 2Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 3.Ziffer 3Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- 4.Ziffer 4sonstige Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen oder
- 5.Ziffer 5sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
- (3)Absatz 3,Lehrkräfte haben für den jeweiligen Unterrichtsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
- (4)Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
- (5)Absatz 5,Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
- 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
§ 8 MAB-AV Ausbildungsverantwortliche/r
- (1)Absatz eins,Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz hat der/die Dienstgeber/in eine/n ausbildungsverantwortliche/n Arzt/Ärztin oder eine/n ausbildungsverantwortliche/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für die praktische Ausbildung am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.
- (2)Absatz 2,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen.
§ 9 MAB-AV Aufnahmekommission
- (1)Absatz eins,Vom Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:
- 1.Ziffer einsder/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
- 2.Ziffer 2der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
- 3.Ziffer 3der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,
- 4.Ziffer 4ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
- 5.Ziffer 5ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
- (2)Absatz 2,Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 10 MAB-AV Prüfungskommission
- (1)Absatz eins,Vom Rechtsträger eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Prüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
- 1.Ziffer einsder/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/e vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
- 2.Ziffer 2der/die fachspezifische und organisatorische Leiter/in bzw. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in,
- 3.Ziffer 3der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,
- 4.Ziffer 4ein/e fachkundige/r Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
- 5.Ziffer 5die jeweiligen Lehrkräfte.
- (2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
- (3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
§ 11 MAB-AV Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
- (1)Absatz eins,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 12) festzulegen.Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (Paragraph 12,) festzulegen.
- (2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
- (3)Absatz 3,Der wöchentliche Ausbildungsumfang darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz ist jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von fünf Wochen vorzusehen, wobei drei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind.
- (5)Absatz 5,Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen können als Vollzeitausbildung, Teilzeitausbildung, berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten werden.
- (6)Absatz 6,Wird die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 MABG berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten, ist diese spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten, ist diese spätestens innerhalb von sechs Jahren abzuschließen.Wird die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 MABG berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten, ist diese spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten, ist diese spätestens innerhalb von sechs Jahren abzuschließen.
- (7)Absatz 7,Der Beginn einer Ausbildung ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau anzuzeigen.
§ 12 MAB-AV Lehrgangs- bzw. Schulordnung
- (1)Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs bzw. die Direktion einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Ausbildungsbetrieb durch eine Lehrgangs- bzw. Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
- (2)Absatz 2,Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
- 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule und der Lehr- und Fachkräfte,
- 2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der Ausbildung,
- 3.Ziffer 3die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen,
- 4.Ziffer 4gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sowie
- 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen
festzulegen. - (3)Absatz 3,Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
- (4)Absatz 4,Die Genehmigung der Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
- 1.Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
- 2.Ziffer 2einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
- 3.Ziffer 3die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen nicht gewährleistet oder
- 4.Ziffer 4nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
- (5)Absatz 5,Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 MAB-AV Aufnahme in die Ausbildung
- (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.
- (2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
- 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
- 2.Ziffer 2die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
- 3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
- 4.Ziffer 4bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-inbei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in
nachzuweisen. - (3)Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
- (4)Absatz 4,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen zu überprüfen und die Auswahl der Bewerber/innen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen beruflichen Erfordernisse zu treffen.
- (5)Absatz 5,Bei der Aufnahme der Bewerber/innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese vor Beginn der praktischen Ausbildung im MAB-Aufbaumodul gemäß der Anlage 8 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 MAB-AV Anrechnung von Prüfungen und Praktika
- (1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
- 2.Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
- 3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
- 4.Ziffer 4einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder
- 5.Ziffer 5einer anerkannten Ausbildung im Bereich Sterilgutversorgung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen durch die Leitung bzw. Direktion insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. - (2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
- (3)Absatz 3,Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung bzw. Direktion hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß Anlage 18 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (§ 24) zu vermerken.Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung bzw. Direktion hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß Anlage 18 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (Paragraph 24,) zu vermerken.
- (4)Absatz 4,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls gemäß den Anlage 2 bis 8 ist nicht möglich.
- (5)Absatz 5,Eine Anrechnung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9 ist nicht möglich.
§ 15 MAB-AV Anrechnung der praktischen Ausbildung bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz
- (1)Absatz eins,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anzurechnen:
- 1.Ziffer einsbei Wechsel des /der Dienstgebers/-in während der Ausbildung und
- 2.Ziffer 2bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Ordinationsassistenz absolvierten Praktika.
- (2)Absatz 2,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (§ 24) zu vermerken.Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (Paragraph 24,) zu vermerken.
§ 16 MAB-AV Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung
- (1)Absatz eins,Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs bzw. der Schule ausgeschlossen werden, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
- 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
- 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
- 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
- 4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangs- bzw. Schulordnung.
- (2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet bei Lehrgängen die Leitung des Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs, bei Schulen für medizinische Assistenzberufe die Aufnahmekommission.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet bei Lehrgängen die Leitung des Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs, bei Schulen für medizinische Assistenzberufe die Aufnahmekommission.
- (3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist zusätzlich der/die Dienstgeber/in vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
- (4)Absatz 4,Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 21 Abs. 2, § 24 Abs. 5, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 3) führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in aus der Ausbildung.Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 3,) führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in aus der Ausbildung.
- (5)Absatz 5,Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist auch der/die Dienstgeber/in von der Entscheidung über den Ausschluss bzw. über das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung in Kenntnis zu setzen.
§ 17 MAB-AV Qualitätssicherung der Ausbildung
Qualifikationsprofile – Curriculum
- (1)Absatz eins,Das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 hat den Erwerb der Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 zu gewährleisten.
- (2)Absatz 2,Die MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 haben den Erwerb der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu gewährleisten.
- (3)Absatz 3,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen zu sensibilisieren.
- (4)Absatz 4,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele im Sinne der Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 und der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann auch Empfehlungen für die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte und die Methodenwahl im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung enthalten.
§ 18 MAB-AV Ausbildungsgrundsätze
- (1)Absatz eins,Die theoretische und praktische Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen ist so zu gestalten, dass der Erwerb der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 und der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 sichergestellt ist.
- (2)Absatz 2,Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
- 1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
- 2.Ziffer 2exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
- 3.Ziffer 3Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
- 4.Ziffer 4Förderung von Schlüsselkompetenzen als Voraussetzung für die situationsadäquate Anwendung von Fachkompetenz in den beruflichen Handlungsfeldern einschließlich situative Handlungskompetenz in zwischenmenschlichen Beziehungen;
- 5.Ziffer 5Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
- 6.Ziffer 6Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
- 7.Ziffer 7Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
- 8.Ziffer 8Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Hierbei ist sicherzustellen, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich relevanten theoretischen Ausbildung erfolgt.
- (3)Absatz 3,Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
- 1.Ziffer einsDer/Die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in ist im Rahmen der praktischen Ausbildung als Praktikant/in in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
- 2.Ziffer 2Die Anleitung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit dem Lehrgang bzw. der Schule zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Sie bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung.
- 3.Ziffer 3Die Praxisanleitung durch den/die Ausbildungsverantwortliche/n im Rahmen der dualen Ausbildung in der Ordinationsassistenz erfolgt unter Rückkoppelung mit der Lehrgangsleitung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.
- 4.Ziffer 4Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen dokumentiert und von den Lehr- oder Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen abgezeichnet.
- 5.Ziffer 5Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
- 6.Ziffer 6Die Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen gleichzeitig anleiten. Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r höchsten zwei Auszubildende gleichzeitig anleiten.
- 7.Ziffer 7Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist, ausgenommen bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz, durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
- 8.Ziffer 8Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist, ausgenommen bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz, anzustreben, dass die praktische Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen stattfindet.
- 9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
§ 19 MAB-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen des MAB-Basismoduls
Leistungsfeststellung
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2,Die Leistungsfeststellung kann in Form
- 1.Ziffer einseines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
- 2.Ziffer 2eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen. - (3)Absatz 3,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
§ 20 MAB-AV Leistungsbeurteilung
- (1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:Für die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
- 2.Ziffer 2„gut“ (2),
- 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
- 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
- 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
- (2)Absatz 2,Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gegeben.
- (3)Absatz 3,Die Lehrkraft hat in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.
§ 21 MAB-AV Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
- (1)Absatz eins,Bei negativer Leistungsbeurteilung ist dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen. Die neuerliche Beurteilung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut „nicht genügend“, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
- (2)Absatz 2,Führt auch die zweite Wiederholung zu einer negativen Beurteilung, ist das gesamte MAB-Basismodul zu wiederholen. Das MAB-Basismodul kann höchstens einmal wiederholt werden.
§ 22 MAB-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
- (1)Absatz eins,Kann ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-in bzw. Schüler/-in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) in einem Unterrichtsfach nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin und spätestens innerhalb eines Jahres nachzuholen.Kann ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-in bzw. Schüler/-in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (Paragraph 12,) in einem Unterrichtsfach nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin und spätestens innerhalb eines Jahres nachzuholen.
- (2)Absatz 2,Ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in in einem Unterrichtsfach auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung vorliegen, entscheidet die Leitung bzw. Direktion nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in.
§ 23 MAB-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der MAB-Aufbaumodule
Theoretische Ausbildung
- (1)Absatz eins,Im Rahmen der MAB-Aufbaumodule ist der Ausbildungserfolg in den Unterrichtsfächern der theoretischen Ausbildung, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, durch die jeweilige Lehrkraft zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2,Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat in den Fällen des Abs. 1 entsprechend den §§ 19 bis 22 zu erfolgen.Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat in den Fällen des Absatz eins, entsprechend den Paragraphen 19 bis 22 zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Über jene Inhalte der theoretischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, sind zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.
- (4)Absatz 4,Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 3 sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung für die kommissionelle Abschlussprüfung.Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Absatz 3, sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung für die kommissionelle Abschlussprüfung.
§ 24 MAB-AV Dokumentation der praktischen Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu führen.
- (2)Absatz 2,Die Dokumentation ist von den Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der im jeweiligen Qualifikationsprofil vorgesehenen Kompetenzen erreicht worden sind. In der Dokumentation sind insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Dauer der praktischen Ausbildung sowie
- 2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten. - (3)Absatz 3,Wird der erforderliche Kompetenzerwerb eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in im Rahmen eines Praktikums nicht bestätigt, ist das jeweilige Praktikum ehestmöglich zu wiederholen.
- (4)Absatz 4,Die Wiederholung des Praktikums ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen, ausgenommen bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung abzuzeichnen.
- (5)Absatz 5,Im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls darf ein Praktikum höchstens einmal wiederholt werden.
- (6)Absatz 6,Führt auch die Wiederholung des Praktikums zu keinem Kompetenzerwerb, ist die gesamte praktische Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zu wiederholen. Führt die Wiederholung der praktischen Ausbildung einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 3 und 4 wieder zu keinem Kompetenzerwerb, scheidet der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in automatisch aus der Ausbildung aus.Führt auch die Wiederholung des Praktikums zu keinem Kompetenzerwerb, ist die gesamte praktische Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zu wiederholen. Führt die Wiederholung der praktischen Ausbildung einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz 3 und 4 wieder zu keinem Kompetenzerwerb, scheidet der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in automatisch aus der Ausbildung aus.
§ 25 MAB-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
- (1)Absatz eins,Am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
- 1.Ziffer einsEr/Sie hat am theoretischen Unterricht gemäß den Anlagen 2 bis 8 teilgenommen und kann eine positive Leistungsbeurteilung über sämtliche Inhalte der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen.
- 2.Ziffer 2In der Dokumentation über die praktische Ausbildung ist der gesamte im Rahmen der praktischen Ausbildung stattgefundene Kompetenzerwerb festgehalten.
- (2a)Absatz 2 a,Zur kommissionellen Abschlussprüfung im Aufbaumodul Operationsassistenz sind auch Personen zuzulassen, die
- 1.Ziffer einsdas 1. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung gemäß der OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV, BGBl. II Nr. 177/2022, erfolgreich abgeschlossen haben unddas 1. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung gemäß der OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,, erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ausbildung der Operationsassistenz gemäß Anlage 6 nachweisen.
- (3)Absatz 3,Die Leitung bzw. Direktion hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1.Ziffer einsjene Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
- 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/innen
bekanntzugeben. - (4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung bzw. Direktion die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung bzw. Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen bekanntzugeben.
- (5)Absatz 5,Die Leitung bzw. Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
§ 26 MAB-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt und Durchführung
- (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung hat jeweils die Inhalte zu umfassen, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist.
- (2)Absatz 2,Die Lehrkräfte der Ausbildung haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Erwerb der in den Anlagen 11 bis 17 festgelegten Kompetenzen auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen.
- (3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende und der/die Leiter/in bzw. Direktor/in sind berechtigt, dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in Fragen zu stellen.
- (4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Bei der Beurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
- 2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“,
- 3.Ziffer 3„bestanden“ oder
- 4.Ziffer 4„nicht bestanden“.
- (5)Absatz 5,Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 gegeben.
§ 27 MAB-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
- (1)Absatz eins,Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (Paragraph 12,) gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
- (2)Absatz 2,Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/in bzw. Schülers/-in.
§ 28 MAB-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
- (1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Wiederholungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
§ 30 MAB-AV Abschlussprüfungsprotokoll
- (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
- (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3.Ziffer 3Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,
- 4.Ziffer 4Prüfungsfragen und
- 5.Ziffer 5Leistungsbeurteilung.
- (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
§ 31 MAB-AV Fachbereichsarbeit im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz
Modul Fachbereichsarbeit
- (1)Absatz eins,Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 oder Abs. 6 Z 1 und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 2 oder Absatz 6, Ziffer eins und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.
- (2)Absatz 2,Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt I festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt II angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt III festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt römisch eins festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt römisch zwei angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt römisch drei festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.
§ 32 MAB-AV Fachbereichsarbeit – Beurteilung
- (1)Absatz eins,Die Fachbereichsarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft zu überprüfen und zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
- 2.Ziffer 2„gut“ (2),
- 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
- 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
- 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
§ 33 MAB-AV Überarbeitung der Fachbereichsarbeit
- (1)Absatz eins,Wird die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Schüler/in eine Frist zur Überarbeitung der Fachbereichsarbeit von mindestens zwei Wochen einzuräumen.
- (2)Absatz 2,Die Beurteilung der überarbeiteten Fachbereichsarbeit tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“.
- (3)Absatz 3,Wird die überarbeitete Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft neuerlich negativ beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
- 1.Ziffer einsDer/Die Schüler/in hat die Fachbereichsarbeit neuerlich zu überarbeiten. Hiefür ist dem/der Schüler/in eine Frist von zwei bis vier Wochen einzuräumen.
- 2.Ziffer 2Die neuerlich überarbeitete Fachbereichsarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft zu prüfen.
- 3.Ziffer 3Die betreuende Lehrkraft hat die neuerlich überarbeitete Fachbereichsarbeit dem/der Direktor/in vorzulegen und eine Beurteilung vorzuschlagen.
- 4.Ziffer 4Der/Die Direktor/in hat die vorgelegte Fachbereichsarbeit des/der Schülers/-in auf Grundlage des Vorschlags der betreuenden Lehrkraft zu beurteilen.
- (4)Absatz 4,Die Beurteilung des/der Direktor/in tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“.
- (5)Absatz 5,Wird die Fachbereichsarbeit vom/von der Direktor/in negativ beurteilt oder die kommissionelle Diplomprüfung im Modul Fachbereichsarbeit von der Prüfungskommission zweimal negativ beurteilt, ist das Modul Fachbereichsarbeit bei neuer Themenwahl zu wiederholen. Das Modul Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.
§ 34 MAB-AV Kommissionelle Diplomprüfung
- (1)Absatz eins,Wurde die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft bzw. vom/von der Direktor/in positiv beurteilt, ist der/die Schüler/in zur kommissionellen Diplomprüfung zuzulassen.
- (2)Absatz 2,Die kommissionelle Diplomprüfung setzt sich zusammen aus
- 1.Ziffer einseiner mündlichen Präsentation der Fachbereichsarbeit unter Verwendung geeigneter Medien und
- 2.Ziffer 2einem Prüfungsgespräch auf höherem Niveau über das fachliche Umfeld der Fachbereichsarbeit, das vertieftes und vernetztes Wissen voraussetzt.
- (3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktion die Prüfungstermine für die kommissionelle Diplomprüfung festzusetzen. Die Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Schülern/-innen bekanntzugeben.
- (4)Absatz 4,Die Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Diplomprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Diplomprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
- (5)Absatz 5,Die Lehrkraft, die die Fachbereichsarbeit betreut hat, hat im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung den/die Prüfungskandidaten/-in zu prüfen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der/die Direktor/in sind berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.
§ 35 MAB-AV Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Diplomprüfungsprotokoll
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen des/der Schülers/in im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung mit
- 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
- 2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“,
- 3.Ziffer 3„bestanden“ oder
- 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben. - (2)Absatz 2,Die kommissionelle Diplomprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei der Festsetzung der Wiederholungstermine ist zu berücksichtigen, dass zwischen einer negativ absolvierten Diplomprüfung und einem Wiederholungstermin ein Abstand von mindestens drei Wochen liegen muss.
- (3)Absatz 3,Wird die kommissionelle Diplomprüfung von der Prüfungskommission zweimal negativ beurteilt, ist das Modul Fachbereichsarbeit bei neuer Themenwahl zu wiederholen. Das Modul Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (4)Absatz 4,Die Beurteilung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit ist im Diplomprüfungsprotokoll unter Anwendung von § 30 zu dokumentieren.Die Beurteilung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit ist im Diplomprüfungsprotokoll unter Anwendung von Paragraph 30, zu dokumentieren.
§ 36 MAB-AV EWR-Berufszulassung und Nostrifikation
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung
- (1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Rahmen einer EWR-Berufszulassung sind an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren.
- (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt § 13 Abs. 1.Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt Paragraph 13, Absatz eins,
§ 37 MAB-AV Anpassungslehrgang
- (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen und hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern dies im Zulassungsbescheid vorgeschrieben ist.
- (2)Absatz 2,Die Zulassungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
- (3)Absatz 3,Die Zulassungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
- (4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren.Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist gemäß Paragraph 24, zu beurteilen und zu dokumentieren.
§ 38 MAB-AV Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Kompetenzen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf in Österreich auszuüben.
- (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Ausbildungsinhalte bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
- 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. - (4)Absatz 4,Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß §§ 26 ff durchzuführen.Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß Paragraphen 26, ff durchzuführen.
- (5)Absatz 5,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 30, anzufertigen.
§ 39 MAB-AV Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 28 durchzuführen.Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß Paragraph 28, durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Wenn
- 1.Ziffer einsder wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt oder
- 2.Ziffer 2die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert. - (4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
- (5)Absatz 5,Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
§ 40 MAB-AV Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
- (1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist in einem Lehrgang bzw. an einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
- (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsausbildung gilt § 13 Abs. 1.Hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsausbildung gilt Paragraph 13, Absatz eins,
- (3)Absatz 3,Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
- 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 26 Abs. 3 zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 27 vorzugehen.abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß Paragraph 27, vorzugehen. - (4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren.Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß Paragraph 24, zu beurteilen und zu dokumentieren.
- (5)Absatz 5,Die Leistungen im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit sind gemäß den §§ 32 bzw. 35 zu beurteilen.Die Leistungen im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit sind gemäß den Paragraphen 32, bzw. 35 zu beurteilen.
- (6)Absatz 6,Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 30, anzufertigen.
§ 41 MAB-AV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
- (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 28 ist anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Paragraph 28, ist anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (3)Absatz 3,Wenn
- 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder
- 2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt,
scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. - (4)Absatz 4,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
§ 42 MAB-AV Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise
Ausbildungsbestätigung
- (1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf hat der/die Leiter/in bzw. Direktor/in den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 18 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die nicht erforderlichen Felder sind zu streichen bzw. sind die Felder (MAB-Aufbaumodule) entsprechend der jeweiligen Ausbildung zu erweitern. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 43 MAB-AV Zeugnis
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 19 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
- (3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Leiter/in bzw. Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
- (5)Absatz 5,Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form
- 1.Ziffer einsvon der Leitung bzw. Direktion oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Lehrgangs bzw. der Schule vom Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 44 MAB-AV Diplom
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Diplome nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
- (3)Absatz 3,Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Diplom ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
- (5)Absatz 5,Das Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
- 1.Ziffer einsvon der Direktion oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung aufzubewahren.
§ 45 MAB-AV Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 21 oder 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
- (3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 46 MAB-AV Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
- (1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 23 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
- (3)Absatz 3,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
- 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungausbildung,
- 2.Ziffer 2die gemäß § 41 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
- 3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 41 Abs. 4.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 41, Absatz 4,
- (4)Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 47 MAB-AV Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG
- (1)Absatz eins,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß § 38 Abs. 3 MABG nachweisen, zur kommissionellen PrüfungDer /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, MABG nachweisen, zur kommissionellen Prüfung
- 1.Ziffer einsim entsprechenden Fachbereich gemäß § 38 Abs. 7 oder Abs. 8 MABG oderim entsprechenden Fachbereich gemäß Paragraph 38, Absatz 7, oder Absatz 8, MABG oder
- 2.Ziffer 2in der entsprechenden Sparte des medizinisch-technischen Fachdienstes
zuzulassen. - (2)Absatz 2,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß § 38 Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 MABG zuzulassen.Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 MABG zuzulassen.
- (3)Absatz 3,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
§ 48 MAB-AV
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.Die Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.
- (3)Absatz 3,Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- (4)Absatz 4,Bei der Leistungsbeurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„mit Erfolg bestanden“ oder
- 2.Ziffer 2„nicht bestanden“.
§ 49 MAB-AV
- (1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese einmal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Wiederholungen der kommissionellen Prüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG festzusetzen.Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG festzusetzen.
§ 50 MAB-AV
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich bestandene kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.Über eine erfolgreich bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
- (3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG zu unterzeichnen.Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Zeugnis ist den Prüfungskandidaten/-innen spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss auszufolgen.
- (5)Absatz 5,Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 51 MAB-AV Prüfungsgebühren
Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten. Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten.
§ 52 MAB-AV Übergangs- und Schlussbestimmungen
Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachweisen. Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachweisen.
§ 53 MAB-AV Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 560/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
- (2)Absatz 2,Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 216/1961, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
§ 54 MAB-AV Inkrafttreten
Das Inhaltsverzeichnis sowie § 25 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 25, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Anlage
Anl. 1 MAB-AV MAB-Basismodul
Unterrichtsfächer | Mindeststunden |
Erste Hilfe und Verbandslehre | 30 |
Einführung in das Gesundheitswesen einschließlich Gesundheitsberufe | 15 |
Ethische Aspekte der Gesundheitsversorgung | 10 |
Einführung in die allgemeine Hygiene | 10 |
Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung | 15 |
Kommunikation und Teamarbeit | 20 |
Medizinische Terminologie und Dokumentation | 20 |
GESAMT | 120 |
Anl. 2 MAB-AV Theoretische Ausbildung
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Desinfektionsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 217 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 108 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 97 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.Die verbleibende Differenz von 108 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 97 – 120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Fachbereichsspezifische Vertiefung (Sterilgutversorgung, Entwesung) | 60 | Prüfungskommission |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden | 97 |
Praktische Ausbildung
Praktikumsstellen | Fachbereich | Mindeststunden |
Krankenanstalt, Sanitätsbehörden | Desinfektion, Sterilisation, Entwesung, validierte Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte | 325 |
Anl. 3 MAB-AV Theoretische Ausbildung
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Gipsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 247 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 78 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 127 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.Die verbleibende Differenz von 78 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 127 – 120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Skelettomuskuläres System | 40 | Lehrkraft |
Gipstechnik (einschließlich Lagerung und Betreuung von Patienten/-innen) | 50 | Prüfungskommission |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden | 127 |
Praktische Ausbildung
Praktikumsstellen | Fachbereich | Mindeststunden |
Krankenanstalt | Gipszimmer | 325 |
Anl. 4 MAB-AV Theoretische Ausbildung
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Laborassistenz hat mindestens 1 300 Stunden zu umfassen. Von den 1 300 Stunden müssen mindestens 650 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 433 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300 – 650 – 313 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.Die verbleibende Differenz von 217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300 – 650 – 313 – 120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsysteme | 40 | Lehrkraft |
Allgemeine Laboratoriumsmethoden, einschließlich Probenvorbereitung und automatisierte Analytik | 236 | Prüfungskommission |
Allgemeine chemische, klinischchemische und immunologische Grundlagen |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden | 313 |
Praktische Ausbildung
Praktikumsstellen | Fachbereich | Mindeststunden |
Krankenanstalt, fachärztliche Ordinationsstätte, fachärztliche Gruppenpraxis | Labor | 650 |
Anl. 5 MAB-AV Theoretische Ausbildung
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Obduktionsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 233 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 92 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 113 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.Die verbleibende Differenz von 92 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 113 – 120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsysteme | 40 | Lehrkraft |
Obduktion einschließlich Geräte- und Instrumentenlehre und Versorgung der Präparate | 36 | Prüfungskommission |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden | 113 |
Praktische Ausbildung
Praktikumsstellen | Fachbereich | Mindeststunden |
Krankenanstalt, gerichtsmedizinisches/anatomisches/pathologisches Institut | Pathologie | 325 |
Anl. 6 MAB-AV Theoretische Ausbildung
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Operationsassistenz hat mindestens 1 100 Stunden zu umfassen. Von den 1 100 Stunden müssen mindestens 550 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 392 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 158 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 100 – 550 – 272 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.Die verbleibende Differenz von 158 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 100 – 550 – 272 – 120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsysteme | 40 | Lehrkraft |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Skeletto-muskuläres System | 40 | Lehrkraft |
Arbeitsplatz Operationssaal | 155 | Prüfungskommission |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden | 272 |
Praktische Ausbildung
Praktikumsstellen | Fachbereich | Mindeststunden |
Krankenanstalt | Operationssaal - für Traumatologie/Orthopädie, - für Viszeral-/Gefäßchirurgie, - nach WahlOperationssaal, - für Traumatologie/Orthopädie,, - für Viszeral-/Gefäßchirurgie,, - nach Wahl | 550 |
Anl. 7 MAB-AV Theoretische Ausbildung
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Ordinationsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 285 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 40 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 165 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.Die verbleibende Differenz von 40 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 165 – 120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsysteme | 40 | Lehrkraft |
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen | 60 | Prüfungskommission |
Arzneimittellehre | 8 |
Administration | 20 |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden | 165 |
Praktische Ausbildung
Praktikumsstellen | Mindeststunden |
ärztliche Ordinationsstätte, ärztliche Gruppenpraxis, selbständiges Ambulatorium, Sanitätsbehörde, nicht bettenführende Organisationseinheit einer Krankenanstaltärztliche Ordinationsstätte, ärztliche Gruppenpraxis, selbständiges Ambulatorium, Sanitätsbehörde,, nicht bettenführende Organisationseinheit einer Krankenanstalt | 325 |
Anl. 8 MAB-AV Theoretische Ausbildung
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Röntgenassistenz hat mindestens 1 300 Stunden zu umfassen. Von den 1 300 Stunden müssen mindestens 650 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 433 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300-650-313-120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.Die verbleibende Differenz von 217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300-650-313-120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsystem | 40 | Lehrkraft |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Skeletto-muskuläres System | 40 | Lehrkraft |
Röntgen- und MRT-Geräte, Röntgen- und MRTUntersuchungen und Strahlenschutz | 196 | Prüfungskommission |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden | 313 |
Praktische Ausbildung
Praktikumsstellen | Fachbereich | Mindeststunden |
Krankenanstalt fachärztliche Ordinationsstätte, fachärztliche Gruppenpraxis | Radiologie | 650 (davon mindestens 450 Stunden in den Bereichen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 MABG)650, (davon mindestens 450 Stunden in den Bereichen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MABG) |
Anl. 9 MAB-AV Modul FACHBEREICHSARBEIT
- –Strichaufzählungsind Arbeitstechniken für die Erstellung von Fachbereichsarbeiten zu vermitteln,
- –Strichaufzählungsind die Schüler/innen bei der Erarbeitung der Fachbereichsarbeit anzuleiten und zu betreuen,
- –Strichaufzählungsind die Schüler/innen auf die kommissionelle Diplomprüfung vorzubereiten und
- –Strichaufzählungist eine kommissionelle Diplomprüfung durchzuführen.
- 1.Ziffer einseigenständig eine berufsrelevante Themenstellung auf höherem Niveau zu bearbeiten,
- 2.Ziffer 2exemplarisch berufsrelevante Sachverhalte und Probleme sowie ihre Ursachen und Zusammenhänge zu erfassen und Problemlösungen aufzuzeigen,
- 3.Ziffer 3Literatur- und Informationsquellen zu nutzen sowie
- 4.Ziffer 4grundlegende Arbeitstechniken anzuwenden.
- 1.Ziffer einsJede/r Schüler/in hat eine schriftliche Fachbereichsarbeit in Form einer gegliederten Literaturarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen.
- 2.Ziffer 2Die eigenständige Erarbeitung der Fachbereichsarbeit muss gewährleistet sein. Von einer eigenständigen Erarbeitung ist dann auszugehen, wenn der/die Schüler/in alle für das Erstellen der Fachbereichsarbeit erforderlichen Arbeiten selbstständig geleistet hat. Eine eigenständige Fachbereichsarbeit ist weiters dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Arbeit insbesondere die gedankliche Struktur, die Annäherung an die Thematik, die Perspektive, der Satzbau und die Wortwahl des/der Schülers/-in widerspiegeln.
- 3.Ziffer 3Das Thema der Fachbereichsarbeit ist vom/von der Schüler/in zu wählen. Die thematische Verknüpfung von mindestens zwei der im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz absolvierten Ausbildungen ist anzustreben. Das Thema bedarf der schriftlichen Genehmigung des/der Direktors/-in. Die Genehmigung des Themas hat auf Grundlage eines schlüssigen schriftlichen Konzepts zu erfolgen. Bei der Genehmigung des Themas der Fachbereichsarbeit durch den/die Direktor/in ist auf Berufsfeldbezogenheit und Themenvielfalt zu achten. Gehäufte Wiederholungen von Themen und Fragestellungen sind zu vermeiden. Wird vom/von der Schüler/in kein Thema gewählt, ist vom/von der Direktor/in ein Thema zuzuteilen.
- 4.Ziffer 4Ausgangspunkt jeder Fachbereichsarbeit sind die in der Einleitung formulierten berufsfeldbezogenen Fragestellungen und Sachverhalte mit anschließender Analyse. Den Abschluss der Fachbereichsarbeit haben die Beantwortung dieser Fragestellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Praxis zu bilden.
- 5.Ziffer 5Jede/r Schüler/in ist während der Erarbeitung einer Fachbereichsarbeit von einer Lehrkraft zu betreuen. Im Rahmen der Betreuung hat die Lehrkraft den Schülern/-innen die notwendige methodisch-fachliche Unterstützung und Anleitung zu bieten.
Anl. 10 MAB-AV MAB-Basiskompetenzen
Der/Die Absolvent/in
- 1.Ziffer einshat einen Überblick über die wesentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe sowie deren Rechtsgrundlagen;
- 2.Ziffer 2erkennt Notfälle und setzt die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen;
- 3.Ziffer 3verfügt über Grundkenntnisse im Sinne eines Grundverständnisses für hygienerelevante Maßnahmen im medizinischen Kontext;
- 4.Ziffer 4verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation und setzt diese im Rahmen der Teamarbeit ein;
- 5.Ziffer 5ist sich im Umgang mit Patienten/-innen der Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte und einer kultursensiblen und zielgruppenorientierten Haltung bewusst;
- 6.Ziffer 6ist mit den Mindestanforderungen an eine Patientendokumentation vertraut und verfügt über Grundkenntnisse der medizinischen Terminologie;
- 7.Ziffer 7kann ergonomische Prinzipien im Alltag anwenden;
- 8.Ziffer 8hat einen Einblick in exemplarische ethische Spannungsfelder der Gesundheitsversorgung.
Anl. 11 MAB-AV Qualifikationsprofil DESINFEKTIONSASSISTENT/IN
Der/Die Absolvent/in
- 1.Ziffer einsfindet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt bzw. in einer Institution, die mit den betreffenden sanitätsbehördlichen Agenden betraut ist, zurecht;
- 2.Ziffer 2kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen betreffend Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Entwesung (von Räumen und Personen), usw. sowie die Rolle und Funktion, die Desinfektionsassistenten/-innen dabei zukommen;
- 3.Ziffer 3hat die für das Tätigwerden relevanten Grundkenntnisse der Hygiene, Mikrobiologie, Parasitologie, Virologie, Zoonosen und Schädlingsbekämpfung sowie im Umgang mit chemischen Substanzen (Toxikologie);
- 4.Ziffer 4kennt die für die berufliche Tätigkeit relevanten rechtlichen und fachlichen Vorgaben (Gesetze, Normen, Richtlinien, Standards) in ihren Grundzügen und kennt ihre relevanten Fundstellen;
- 5.Ziffer 5kennt den Medizinproduktekreislauf sowie die Grundlagen seiner Validierung;
- 6.Ziffer 6kann Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse durchführen, kontrollieren sowie dokumentieren, erkennt dabei einfache Ablaufstörungen und kann diese beseitigen bzw. deren Beseitigung veranlassen, das heißt beispielsweise, dass sie/er die Ablaufschritte des Medizinproduktekreislaufs für gängige zu reinigende Medizinprodukte durchführen kann (einschließlich Sicht- und Funktionskontrolle);
- 7.Ziffer 7hat Kenntnisse über die Dekontamination von Medizinprodukten, Räumlichkeiten, Gegenständen, Fahrzeuge und Lebewesen und kann typische Dekontaminationsmaßnahmen fachgerecht durchführen;
- 8.Ziffer 8kann im Rahmen der jeweiligen sanitätsbehördlich angeordneten Aufgabe (Schlussdesinfektion, Entseuchung, Entwesung, etc.), das entsprechende Verfahren zur Desinfektion und Entwesung von Gegenständen, Räumen, Fahrzeugen und Gebäudekomplexen sowie die Entwesung und Entlausung von Personen fachgerecht durchführen (einschließlich Qualitätssicherung und Dokumentation) und beherrscht dabei insbesondere:
- –Strichaufzählungdie korrekten Handhabung der dafür erforderlichen Schutzbekleidung und Geräte;
- –Strichaufzählungden sicheren und effizienten Einsatz der anzuwendenden Desinfektionsmittel und Pestizide (einschließlich Sicherstellung der erforderlicher Konzentration und Einwirkungsdauer sowie Sicherheitsmaßnahmen);
- –Strichaufzählungdie Lagerung, Aufbewahrung sowie Entsorgung der Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel und – geräte;
- –Strichaufzählungdie Durchführung von Kopf- und Körperentlausungen an Patienten/-innen (inkl. der Handhabung, Reinigung und Desinfektion der dazu benötigten Geräte);
- –Strichaufzählungdie erforderliche Dokumentation.
- 9.Ziffer 9handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
- 10.Ziffer 10erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
- 11.Ziffer 11wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
Anl. 12 MAB-AV Qualifikationsprofil GIPSASSISTENT/IN
Der/Die Absolvent/in
- 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
- 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
- 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um das Gipszimmer (einschließlich Reinigungs- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Gipsassistenten/-innen in diesem Bereich;
- 4.Ziffer 4kennt die unterschiedlichen Arten von starren und ruhigstellenden Verbänden (z. B. Gips- Kunstharz- und thermoplastische Verbände) sowie deren Bereitstellungs-, Lagerungs- und Entsorgungserfordernisse;
- 5.Ziffer 5kann im Regelfall bei der Vorbereitung der Patienten/-innen, der Reposition und anschließender Ruhigstellung assistieren;
- 6.Ziffer 6kann die patientenferne Vorbereitung und Wartung der starren und ruhigstellenden Verbände, Materialien, Geräte und Instrumente durchführen;
- 7.Ziffer 7kann einfache Gipstechniken (z. B. bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung, Muskel- und Bandverletzungen) anwenden;
- 8.Ziffer 8kann starre und ruhigstellende Verbände ausbessern sowie abnehmen;
- 9.Ziffer 9erkennt nicht erwünschte Begleiterscheinungen und Komplikationen (z. B. Fehlstellungen, Schwellungen, Entzündungen, Ekzeme, Rötungen) von starren und ruhigstellenden Verbänden und kennt den Handlungsbedarf;
- 10.Ziffer 10handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
- 11.Ziffer 11erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
- 12.Ziffer 12wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
Anl. 13 MAB-AV Qualifikationsprofil LABORASSISTENT/IN
Der/Die Absolvent/in
- 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie, (Patho-)Physiologie, klinische Chemie, Immunologie, Hämatologie und Hämostaseologie und versteht die einschlägige bio-/medizinische Terminologie;
- 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
- 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um das Labor (einschließlich Reinigungs- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Laborassistenten/-innen im Laborbereich;
- 4.Ziffer 4kennt die Arbeitsschritte der Präanalytik, Analytik und Postanalytik im Rahmen der Stoffwechselund Organdiagnostik und kann die dabei anfallenden Aufgaben und Tätigkeiten von Ärzten/-innen, Biomedizinischen Analytikern/-innen und der Laborassistenz unterscheiden und voneinander abgrenzen;
- 5.Ziffer 5kann die Blutabnahme aus der Vene und den Kapillaren durchführen;
- 6.Ziffer 6beherrscht den richtigen Umgang mit Probenmaterial (einschließlich Umgang mit hochinfektiösem Probenmaterial sowie Archivierung und Entsorgung);
- 7.Ziffer 7kennt die Grundlagen des Probenversandwesens sowie die – in Abhängigkeit vom jeweiligen Probenmaterial – erforderlichen Versandtechniken;
- 8.Ziffer 8kann auf Grundlage seiner/ihrer Kenntnisse von Laboratoriumsmethoden sowie des erlernten Umgangs der (häufig zum Einsatz kommenden) Geräte Reagenzien, Kalibratoren sowie das Untersuchungs- bzw. Kontrollmaterial aufbereiten und manuelle sowie automatisierte Analysen von Routineparametern durchführen;
- 9.Ziffer 9kennt im Rahmen der Qualitätskontrolle Referenz-/Kontrollwerte sowie die erforderlichen Maßnahmen bei abweichenden Kontrollwerten;
- 10.Ziffer 10handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
- 11.Ziffer 11handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
- 12.Ziffer 12erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
- 13.Ziffer 13wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
Anl. 14 MAB-AV Qualifikationsprofil OBDUKTIONSASSISTENT/IN
Der/Die Absolvent/in
- 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
- 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
- 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um pathologische Abteilungen an Krankenanstalten sowie die Rolle und Funktion von Obduktionsassistenten/-innen bei Obduktionen;
- 4.Ziffer 4kann einen Verstorbenen für eine Obduktion vorbereiten;
- 5.Ziffer 5weiß, welche Unterlagen bei einem/einer Verstorbenen notwendig bzw. welche Genehmigungen für eine Obduktion erforderlich sind;
- 6.Ziffer 6kennt die Abläufe gängiger Untersuchungen/Obduktionen sowie die dabei erforderlichen Unterstützungstätigkeiten von Obduktionsassistenten/-innen;
- 7.Ziffer 7weiß, welche Geräte, Instrumente und Verbrauchsgüter für die jeweils geplante Untersuchung/Obduktion benötigt werden, kann gegebenenfalls deren Funktionsweise überprüfen sowie diese unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards bereitstellen;
- 8.Ziffer 8kann eine/n Toten in Abhängigkeit von der geplante Untersuchung/Obduktion richtig (auf dem Seziertisch) lagern;
- 9.Ziffer 9kennt die Erfordernisse zur Vorbereitung von Proben für zytologische und histologische Untersuchungen sowie zur dauerhaften Lagerung/Konservierung von Leichen, Organen und Proben und kann diesen entsprechen;
- 10.Ziffer 10kann die Vorbereitungsmaßnahmen zum Einsargen/Bestatten der Leiche durchführen einschließlich Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abholung und dem Transport des Leichnams;
- 11.Ziffer 11ist sich bewusst, dass die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine pietätvolle Verabschiedung durch die Hinterbliebenen erforderlich ist;
- 12.Ziffer 12weiß, welche weiteren Schritte seitens der Hinterbliebenen zu setzen sind (zu erledigende Formalitäten, Bestattung);
- 13.Ziffer 13kann mit sanitätspolizeilichen Leichen sachgerecht umgehen;
- 14.Ziffer 14handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
- 15.Ziffer 15handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
- 16.Ziffer 16erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen Haltung;
- 17.Ziffer 17wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Kontakt mit den Hinterbliebenen und im Team an.
Anl. 15 MAB-AV Qualifikationsprofil OPERATIONSASSISTENT/IN
Der/die Absolvent/in
- 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
- 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
- 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um einen Operationssaal (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Operationsassistenten/-innen bei Operationen;
- 4.Ziffer 4kann mögliche Infektionsrisiken erkennen und entsprechende Präventionsmaßnahmen gemäß Hygienerichtlinien setzen;
- 5.Ziffer 5kennt unterschiedliche Operationsarten, deren Abläufe, die dabei zum Einsatz kommenden unsterilen Geräte, Materialien bzw. Verbrauchsgüter sowie die jeweiligen präoperativen, intraoperativen und postoperativen Tätigkeiten von Operationsassistenten/-innen;
- 6.Ziffer 6beherrscht entsprechend geltenden Standards insbesondere:
- –Strichaufzählungden Umgang mit Sterilität sowie das richtige Verhalten in sterilen Umgebungen,
- –Strichaufzählungdie Überprüfung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit ausgewählter Geräte,
- –Strichaufzählungdie Patientenidentifikation,
- –Strichaufzählungdas Einschleusen der Patienten/-innen,
- –Strichaufzählungdie Lagerung und Transferierung der Patienten/-innen sowie Fixationstechniken entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen,
- –Strichaufzählungdiverse Enthaarungsmethoden,
- –Strichaufzählungdie Handhabung der Neutral-Elektrode,
- –Strichaufzählungdie Assistenz beim Anlegen und Entfernen starrer und ruhigstellender Verbände;
- 7.Ziffer 7verfügt über Kenntnisse der Lagerung, Aufbewahrung, Ver- und Entsorgung von Präparaten, Untersuchungsmaterial und Organen und ist sich der Folgen unsachgemäßen Handelns bewusst;
- 8.Ziffer 8handelt im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene sowie Sterilität;
- 9.Ziffer 9handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
- 10.Ziffer 10erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
- 11.Ziffer 11wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
Anl. 16 MAB-AV
Der/Die Absolvent/in
- 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
- 2.Ziffer 2kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in ärztlichen Ordinationsstätten, ärztlichen Gruppenpraxen bzw. Ambulatorien und Sanitätsbehörden sowie die Rolle und Funktion von Ordinationsassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;
- 3.Ziffer 3hat einen Einblick in das Regelwerk, welches für die unmittelbare Patientenbetreuung in der Ordinationsstätte erforderlich ist (Sozialversicherung, Krankentransport, Gesundheitsberufe einschließlich Facharztbereiche und deren Leistungsschwerpunkte);
- 4.Ziffer 4kennt die in der Primärversorgung häufig auftretenden Krankheiten und Infektionsrisiken sowie die notwendigen Selbstschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz;
- 5.Ziffer 5kann die ihr/ihm übertragenen Maßnahmen entsprechend dem Hygiene- und Entsorgungsplan durchführen;
- 6.Ziffer 6hat Grundkenntnisse betreffend Gebarung und Verschreibung von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
- 7.Ziffer 7hat Grundkenntnisse über standardisierte diagnostische und therapeutische Maßnahmen (z. B. EEG, EKG, Audiometrien), kennt die im Rahmen dieser Untersuchungen/Interventionen zum Einsatz kommenden Geräte, Materialien bzw. Utensilien und kann diese im eigenen Aufgabenbereich fachgerecht bedienen bzw. anwenden;
- 8.Ziffer 8kann folgende, häufig angewendete Untersuchungen/Interventionen vorbereiten, durchführen und nachbereiten und kennt die Vorgangsweise bei möglichen Fehlerquellen und Komplikationen (z. B. Erste-Hilfe-Maßnahmen):– Erhebung medizinischer Basisdaten,– Blutabnahme aus der Kapillare und aus der Vene (ausgenommen bei Kindern),– Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (point of care testing).
- 9.Ziffer 9kann Gewebe- bzw. Untersuchungsmaterial (z. B. Blutproben, Gewebe) versandgerecht aufbereiten und weiterleiten;
- 10.Ziffer 10handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
- 11.Ziffer 11handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
- 12.Ziffer 12erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
- 13.Ziffer 13wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
Anl. 17 MAB-AV Qualifikationsprofil RÖNTGENASSISTENT/IN
Der/die Absolvent/in
- 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
- 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
- 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um radiologische/n Abteilungen insbesondere an Krankenanstalten, Ambulatorien, in fachärztlichen Ordinationsstätten und Gruppenpraxen und kennt die Rolle und Funktion von Röntgenassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;
- 4.Ziffer 4hat technische sowie radiologische Grundkenntnisse (z. B. Physik, wie insbesondere Elektrizitätslehre, Wärmelehre, Magnetfeld, Strahlenphysik und MR-Physik, Apparate- und Gerätekunde, Untersuchungsablauf, aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik, Strahlenschutz bei Röntgenuntersuchungen, Sicherheitsaspekte bei MRT);
- 5.Ziffer 5kann häufig zu bedienende bzw. anzuwendende Geräte, Speichermedien sowie Hilfsmittel vor- und nachbereiten bzw. handhaben (insbesondere im Rahmen standardisierter Thoraxröntgen, Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems, Knochendichtemessungen und Mammographien) und dabei aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik patientengerecht umsetzen;
- 6.Ziffer 6kennt Einsatzgebiet, Vorgangsweise und Standardisierungsgrad von Computertomographie und Magnetresonanztomographie, kennt die Materialien der Vor- und Nachbereitung der Untersuchungen und kann einfache standardisierte Tätigkeiten in diesen Bereichen vornehmen;
- 7.Ziffer 7kennt die besonderen Administrations- und Dokumentationserfordernisse im Rahmen der Radiologie und kann diesen unter Zuhilfenahme eines Radiologieinformationssystems entsprechen;
- 8.Ziffer 8handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
- 9.Ziffer 9handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
- 10.Ziffer 10erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
- 11.Ziffer 11wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
Anl. 20 MAB-AV Bezeichnung und Adresse des Lehrgangs bzw. der Schule, Rechtsträger sowie DVR-Nummer
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 254/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 20 wird die Wortfolge „MEDIZINISCHE FACHASSISTENZ“ durch die Wortfolge „DIPLOMIERTER MEDIZINISCHER FACHASSISTENT (MFA) / DIPLOMIERTE MEDIZINISCHE FACHASSISTENTIN (MFA)“ ersetzt.“.)Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2015, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 20 wird die Wortfolge „MEDIZINISCHE FACHASSISTENZ“ durch die Wortfolge „DIPLOMIERTER MEDIZINISCHER FACHASSISTENT (MFA) / DIPLOMIERTE MEDIZINISCHE FACHASSISTENTIN (MFA)“ ersetzt.“.)