Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:Für die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
2.Ziffer 2„gut“ (2),
3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
4.Ziffer 4„genügend“ (4),
5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
(2)Absatz 2,Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gegeben.
(3)Absatz 3,Die Lehrkraft hat in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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