Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anzurechnen:
1.Ziffer einsbei Wechsel des /der Dienstgebers/-in während der Ausbildung und
2.Ziffer 2bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Ordinationsassistenz absolvierten Praktika.
(2)Absatz 2,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (§ 24) zu vermerken.Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (Paragraph 24,) zu vermerken.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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