§ 24 MAB-AV Dokumentation der praktischen Ausbildung

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation ist von den Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der im jeweiligen Qualifikationsprofil vorgesehenen Kompetenzen erreicht worden sind. In der Dokumentation sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der praktischen Ausbildung sowie
    2. 2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
    festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Wird der erforderliche Kompetenzerwerb eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in im Rahmen eines Praktikums nicht bestätigt, ist das jeweilige Praktikum ehestmöglich zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4,Die Wiederholung des Praktikums ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen, ausgenommen bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung abzuzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls darf ein Praktikum höchstens einmal wiederholt werden.
  6. (6)Absatz 6,Führt auch die Wiederholung des Praktikums zu keinem Kompetenzerwerb, ist die gesamte praktische Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zu wiederholen. Führt die Wiederholung der praktischen Ausbildung einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 3 und 4 wieder zu keinem Kompetenzerwerb, scheidet der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in automatisch aus der Ausbildung aus.Führt auch die Wiederholung des Praktikums zu keinem Kompetenzerwerb, ist die gesamte praktische Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zu wiederholen. Führt die Wiederholung der praktischen Ausbildung einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz 3 und 4 wieder zu keinem Kompetenzerwerb, scheidet der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in automatisch aus der Ausbildung aus.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 MAB-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 MAB-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 MAB-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 MAB-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 MAB-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MAB-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 MAB-AV
§ 25 MAB-AV