§ 30 MAB-AV Abschlussprüfungsprotokoll

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. 3.Ziffer 3Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen und
    5. 5.Ziffer 5Leistungsbeurteilung.
  3. (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  4. (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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