Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
3.Ziffer 3Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,
4.Ziffer 4Prüfungsfragen und
5.Ziffer 5Leistungsbeurteilung.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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