Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Modul Fachbereichsarbeit
(1)Absatz eins,Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 oder Abs. 6 Z 1 und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 2 oder Absatz 6, Ziffer eins und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.
(2)Absatz 2,Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt I festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt II angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt III festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt römisch eins festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt römisch zwei angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt römisch drei festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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