Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist in einem Lehrgang bzw. an einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsausbildung gilt § 13 Abs. 1.Hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsausbildung gilt Paragraph 13, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 26 Abs. 3 zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 27 vorzugehen.abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß Paragraph 27, vorzugehen.
(4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren.Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß Paragraph 24, zu beurteilen und zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Die Leistungen im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit sind gemäß den §§ 32 bzw. 35 zu beurteilen.Die Leistungen im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit sind gemäß den Paragraphen 32, bzw. 35 zu beurteilen.
(6)Absatz 6,Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 30, anzufertigen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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