§ 50 MAB-AV

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich bestandene kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.Über eine erfolgreich bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG zu unterzeichnen.Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG zu unterzeichnen.
  4. (4)Absatz 4,Das Zeugnis ist den Prüfungskandidaten/-innen spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss auszufolgen.
  5. (5)Absatz 5,Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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