§ 47 MAB-AV Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß § 38 Abs. 3 MABG nachweisen, zur kommissionellen PrüfungDer /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, MABG nachweisen, zur kommissionellen Prüfung
    1. 1.Ziffer einsim entsprechenden Fachbereich gemäß § 38 Abs. 7 oder Abs. 8 MABG oderim entsprechenden Fachbereich gemäß Paragraph 38, Absatz 7, oder Absatz 8, MABG oder
    2. 2.Ziffer 2in der entsprechenden Sparte des medizinisch-technischen Fachdienstes
    zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß § 38 Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 MABG zuzulassen.Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 MABG zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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