Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 28 durchzuführen.Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß Paragraph 28, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Wenn
1.Ziffer einsder wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt oder
2.Ziffer 2die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
(5)Absatz 5,Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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