Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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