Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wiederholungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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