Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung hat jeweils die Inhalte zu umfassen, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Die Lehrkräfte der Ausbildung haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Erwerb der in den Anlagen 11 bis 17 festgelegten Kompetenzen auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende und der/die Leiter/in bzw. Direktor/in sind berechtigt, dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in Fragen zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Bei der Beurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“,
3.Ziffer 3„bestanden“ oder
4.Ziffer 4„nicht bestanden“.
(5)Absatz 5,Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 gegeben.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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