Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Theoretische Ausbildung
(1)Absatz eins,Im Rahmen der MAB-Aufbaumodule ist der Ausbildungserfolg in den Unterrichtsfächern der theoretischen Ausbildung, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, durch die jeweilige Lehrkraft zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat in den Fällen des Abs. 1 entsprechend den §§ 19 bis 22 zu erfolgen.Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat in den Fällen des Absatz eins, entsprechend den Paragraphen 19 bis 22 zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Über jene Inhalte der theoretischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, sind zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.
(4)Absatz 4,Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 3 sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung für die kommissionelle Abschlussprüfung.Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Absatz 3, sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung für die kommissionelle Abschlussprüfung.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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