Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Fachbereichsarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft zu überprüfen und zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
2.Ziffer 2„gut“ (2),
3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
4.Ziffer 4„genügend“ (4),
5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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