Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Kann ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-in bzw. Schüler/-in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) in einem Unterrichtsfach nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin und spätestens innerhalb eines Jahres nachzuholen.Kann ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-in bzw. Schüler/-in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (Paragraph 12,) in einem Unterrichtsfach nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin und spätestens innerhalb eines Jahres nachzuholen.
(2)Absatz 2,Ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in in einem Unterrichtsfach auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung vorliegen, entscheidet die Leitung bzw. Direktion nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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