Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs bzw. die Direktion einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Ausbildungsbetrieb durch eine Lehrgangs- bzw. Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule und der Lehr- und Fachkräfte,
2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der Ausbildung,
3.Ziffer 3die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen,
4.Ziffer 4gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sowie
5.Ziffer 5Maßnahmen zur Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen
festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung der Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
3.Ziffer 3die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen nicht gewährleistet oder
4.Ziffer 4nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5)Absatz 5,Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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