Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Prüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
1.Ziffer einsder/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/e vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
2.Ziffer 2der/die fachspezifische und organisatorische Leiter/in bzw. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in,
4.Ziffer 4ein/e fachkundige/r Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
5.Ziffer 5die jeweiligen Lehrkräfte.
(2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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