Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe
(1)Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe umfasst eine fachspezifische und organisatorische Leitung sowie eine medizinisch-wissenschaftliche Leitung.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen. Der Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule eine/n Direktor/in und eine/n stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen.
(3)Absatz 3,Als fachspezifische/r und organisatorische/r Leiter/in eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe bzw. als Direktor/in einer Schule für medizinische Assistenzberufe sind Personen zu bestellen, die
1.Ziffer einsüber eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Biomedizinische/r Analytiker/in, Radiologietechnologe/-in oder Arzt/Ärztin verfügen,
2.Ziffer 2eine mindestens dreijährige einschlägige praktische Berufserfahrung oder eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit im Rahmen gesundheitsberuflicher Ausbildungen nachweisen können und
3.Ziffer 3für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 qualifiziert sind.für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 5, qualifiziert sind.
(4)Absatz 4,Für den/die stellvertretende/n fachspezifische/n und organisatorische/n Leiter/-in bzw. Direktor/-in gelten die Anforderungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2.Für den/die stellvertretende/n fachspezifische/n und organisatorische/n Leiter/-in bzw. Direktor/-in gelten die Anforderungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2,
(5)Absatz 5,Dem/Der fachspezifischen und organisatorischen Leiter/in bzw. Direktor/in obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung; bei Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz zusätzlich Planung und Festlegung der für die einzelnen Module erforderlichen Ausbildungszeit;
2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;
3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung;
4.Ziffer 4Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs bzw. der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen in den Lehrgang bzw. in die Schule sowie beim Ausschluss von der Ausbildung;
6.Ziffer 6Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
7.Ziffer 7Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
8.Ziffer 8Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
9.Ziffer 9Erstellen einer Lehrgangs- bzw. Schulordnung.
(6)Absatz 6,Der Rechtsträger eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung und stellvertretende medizinisch-wissenschaftliche Leitung je eine/n fachlich und pädagogisch geeignete/r Arzt/Ärztin zu bestellen. Sofern die fachspezifische und organisatorische Leitung einem/einer Arzt/Ärztin obliegt, kann diese/r auch die Aufgaben der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung übernehmen.
(7)Absatz 7,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsUnterstützung und Beratung des/der fachspezifischen und organisatorischen Leiters/-in bzw. des/der Direktors/-in in seinem/ihrem Aufgabenbereich aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht und
2.Ziffer 2Mitwirkung an Prüfungskommissionen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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