Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule hat Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die Unterrichtsinhalte der theoretischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind folgende Personen heranzuziehen:
1.Ziffer einsÄrzte/-innen,
2.Ziffer 2Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
3.Ziffer 3Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4.Ziffer 4sonstige Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen oder
5.Ziffer 5sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
(3)Absatz 3,Lehrkräfte haben für den jeweiligen Unterrichtsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4)Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(5)Absatz 5,Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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