§ 9 MAB-AV Aufnahmekommission

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vom Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsder/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
    3. 3.Ziffer 3der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,
    4. 4.Ziffer 4ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
    5. 5.Ziffer 5ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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