Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasstDie Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst
1.Ziffer einsdas MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 und
2.Ziffer 2das entsprechende MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8.
Für Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und Absolventen/-innen des Studiums der Humanmedizin oder Zahnmedizin entfällt das MAB-Basismodul.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.
(4)Absatz 4,Die Kombinationen der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.Die Kombinationen der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.
(5)Absatz 5,Die Kombinationen folgender Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:
1.Ziffer einsdas MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1,
2.Ziffer 2mindestens drei MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
3.Ziffer 3das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.
(6)Absatz 6,Die Kombinationen folgender Ausbildungen und Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:
1.Ziffer einseine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder zum/zur medizinischen/r Masseur/in gemäß MMHmG,
2.Ziffer 2mindestens ein MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
3.Ziffer 3das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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