Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zuDie Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß Paragraph 25, Absatz eins, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
(2)Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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