Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen des/der Schülers/in im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung mit
1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“,
3.Ziffer 3„bestanden“ oder
4.Ziffer 4„nicht bestanden“
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Diplomprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei der Festsetzung der Wiederholungstermine ist zu berücksichtigen, dass zwischen einer negativ absolvierten Diplomprüfung und einem Wiederholungstermin ein Abstand von mindestens drei Wochen liegen muss.
(3)Absatz 3,Wird die kommissionelle Diplomprüfung von der Prüfungskommission zweimal negativ beurteilt, ist das Modul Fachbereichsarbeit bei neuer Themenwahl zu wiederholen. Das Modul Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit ist im Diplomprüfungsprotokoll unter Anwendung von § 30 zu dokumentieren.Die Beurteilung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit ist im Diplomprüfungsprotokoll unter Anwendung von Paragraph 30, zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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