Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 19 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Leiter/in bzw. Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(5)Absatz 5,Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form
1.Ziffer einsvon der Leitung bzw. Direktion oder
2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Lehrgangs bzw. der Schule vom Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule oder
3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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