§ 48 MAB-AV

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.Die Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Leistungsbeurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„mit Erfolg bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht bestanden“.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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