Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wird die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Schüler/in eine Frist zur Überarbeitung der Fachbereichsarbeit von mindestens zwei Wochen einzuräumen.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der überarbeiteten Fachbereichsarbeit tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“.
(3)Absatz 3,Wird die überarbeitete Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft neuerlich negativ beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
1.Ziffer einsDer/Die Schüler/in hat die Fachbereichsarbeit neuerlich zu überarbeiten. Hiefür ist dem/der Schüler/in eine Frist von zwei bis vier Wochen einzuräumen.
2.Ziffer 2Die neuerlich überarbeitete Fachbereichsarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft zu prüfen.
3.Ziffer 3Die betreuende Lehrkraft hat die neuerlich überarbeitete Fachbereichsarbeit dem/der Direktor/in vorzulegen und eine Beurteilung vorzuschlagen.
4.Ziffer 4Der/Die Direktor/in hat die vorgelegte Fachbereichsarbeit des/der Schülers/-in auf Grundlage des Vorschlags der betreuenden Lehrkraft zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung des/der Direktor/in tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“.
(5)Absatz 5,Wird die Fachbereichsarbeit vom/von der Direktor/in negativ beurteilt oder die kommissionelle Diplomprüfung im Modul Fachbereichsarbeit von der Prüfungskommission zweimal negativ beurteilt, ist das Modul Fachbereichsarbeit bei neuer Themenwahl zu wiederholen. Das Modul Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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