Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Der/Die Absolvent/in
1.Ziffer einsfindet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt bzw. in einer Institution, die mit den betreffenden sanitätsbehördlichen Agenden betraut ist, zurecht;
2.Ziffer 2kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen betreffend Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Entwesung (von Räumen und Personen), usw. sowie die Rolle und Funktion, die Desinfektionsassistenten/-innen dabei zukommen;
3.Ziffer 3hat die für das Tätigwerden relevanten Grundkenntnisse der Hygiene, Mikrobiologie, Parasitologie, Virologie, Zoonosen und Schädlingsbekämpfung sowie im Umgang mit chemischen Substanzen (Toxikologie);
4.Ziffer 4kennt die für die berufliche Tätigkeit relevanten rechtlichen und fachlichen Vorgaben (Gesetze, Normen, Richtlinien, Standards) in ihren Grundzügen und kennt ihre relevanten Fundstellen;
5.Ziffer 5kennt den Medizinproduktekreislauf sowie die Grundlagen seiner Validierung;
6.Ziffer 6kann Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse durchführen, kontrollieren sowie dokumentieren, erkennt dabei einfache Ablaufstörungen und kann diese beseitigen bzw. deren Beseitigung veranlassen, das heißt beispielsweise, dass sie/er die Ablaufschritte des Medizinproduktekreislaufs für gängige zu reinigende Medizinprodukte durchführen kann (einschließlich Sicht- und Funktionskontrolle);
7.Ziffer 7hat Kenntnisse über die Dekontamination von Medizinprodukten, Räumlichkeiten, Gegenständen, Fahrzeuge und Lebewesen und kann typische Dekontaminationsmaßnahmen fachgerecht durchführen;
8.Ziffer 8kann im Rahmen der jeweiligen sanitätsbehördlich angeordneten Aufgabe (Schlussdesinfektion, Entseuchung, Entwesung, etc.), das entsprechende Verfahren zur Desinfektion und Entwesung von Gegenständen, Räumen, Fahrzeugen und Gebäudekomplexen sowie die Entwesung und Entlausung von Personen fachgerecht durchführen (einschließlich Qualitätssicherung und Dokumentation) und beherrscht dabei insbesondere:
–Strichaufzählungdie korrekten Handhabung der dafür erforderlichen Schutzbekleidung und Geräte;
–Strichaufzählungden sicheren und effizienten Einsatz der anzuwendenden Desinfektionsmittel und Pestizide (einschließlich Sicherstellung der erforderlicher Konzentration und Einwirkungsdauer sowie Sicherheitsmaßnahmen);
–Strichaufzählungdie Lagerung, Aufbewahrung sowie Entsorgung der Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel und – geräte;
–Strichaufzählungdie Durchführung von Kopf- und Körperentlausungen an Patienten/-innen (inkl. der Handhabung, Reinigung und Desinfektion der dazu benötigten Geräte);
–Strichaufzählungdie erforderliche Dokumentation.
9.Ziffer 9handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
10.Ziffer 10erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
11.Ziffer 11wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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