Anl. 16 MAB-AV

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der/Die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in ärztlichen Ordinationsstätten, ärztlichen Gruppenpraxen bzw. Ambulatorien und Sanitätsbehörden sowie die Rolle und Funktion von Ordinationsassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;
  3. 3.Ziffer 3hat einen Einblick in das Regelwerk, welches für die unmittelbare Patientenbetreuung in der Ordinationsstätte erforderlich ist (Sozialversicherung, Krankentransport, Gesundheitsberufe einschließlich Facharztbereiche und deren Leistungsschwerpunkte);
  4. 4.Ziffer 4kennt die in der Primärversorgung häufig auftretenden Krankheiten und Infektionsrisiken sowie die notwendigen Selbstschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz;
  5. 5.Ziffer 5kann die ihr/ihm übertragenen Maßnahmen entsprechend dem Hygiene- und Entsorgungsplan durchführen;
  6. 6.Ziffer 6hat Grundkenntnisse betreffend Gebarung und Verschreibung von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
  7. 7.Ziffer 7hat Grundkenntnisse über standardisierte diagnostische und therapeutische Maßnahmen (z. B. EEG, EKG, Audiometrien), kennt die im Rahmen dieser Untersuchungen/Interventionen zum Einsatz kommenden Geräte, Materialien bzw. Utensilien und kann diese im eigenen Aufgabenbereich fachgerecht bedienen bzw. anwenden;
  8. 8.Ziffer 8kann folgende, häufig angewendete Untersuchungen/Interventionen vorbereiten, durchführen und nachbereiten und kennt die Vorgangsweise bei möglichen Fehlerquellen und Komplikationen (z. B. Erste-Hilfe-Maßnahmen):– Erhebung medizinischer Basisdaten,– Blutabnahme aus der Kapillare und aus der Vene (ausgenommen bei Kindern),– Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (point of care testing).
  9. 9.Ziffer 9kann Gewebe- bzw. Untersuchungsmaterial (z. B. Blutproben, Gewebe) versandgerecht aufbereiten und weiterleiten;
  10. 10.Ziffer 10handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  11. 11.Ziffer 11handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  12. 12.Ziffer 12erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  13. 13.Ziffer 13wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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