Anl. 14 MAB-AV Qualifikationsprofil OBDUKTIONSASSISTENT/IN

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Der/Die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um pathologische Abteilungen an Krankenanstalten sowie die Rolle und Funktion von Obduktionsassistenten/-innen bei Obduktionen;
  4. 4.Ziffer 4kann einen Verstorbenen für eine Obduktion vorbereiten;
  5. 5.Ziffer 5weiß, welche Unterlagen bei einem/einer Verstorbenen notwendig bzw. welche Genehmigungen für eine Obduktion erforderlich sind;
  6. 6.Ziffer 6kennt die Abläufe gängiger Untersuchungen/Obduktionen sowie die dabei erforderlichen Unterstützungstätigkeiten von Obduktionsassistenten/-innen;
  7. 7.Ziffer 7weiß, welche Geräte, Instrumente und Verbrauchsgüter für die jeweils geplante Untersuchung/Obduktion benötigt werden, kann gegebenenfalls deren Funktionsweise überprüfen sowie diese unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards bereitstellen;
  8. 8.Ziffer 8kann eine/n Toten in Abhängigkeit von der geplante Untersuchung/Obduktion richtig (auf dem Seziertisch) lagern;
  9. 9.Ziffer 9kennt die Erfordernisse zur Vorbereitung von Proben für zytologische und histologische Untersuchungen sowie zur dauerhaften Lagerung/Konservierung von Leichen, Organen und Proben und kann diesen entsprechen;
  10. 10.Ziffer 10kann die Vorbereitungsmaßnahmen zum Einsargen/Bestatten der Leiche durchführen einschließlich Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abholung und dem Transport des Leichnams;
  11. 11.Ziffer 11ist sich bewusst, dass die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine pietätvolle Verabschiedung durch die Hinterbliebenen erforderlich ist;
  12. 12.Ziffer 12weiß, welche weiteren Schritte seitens der Hinterbliebenen zu setzen sind (zu erledigende Formalitäten, Bestattung);
  13. 13.Ziffer 13kann mit sanitätspolizeilichen Leichen sachgerecht umgehen;
  14. 14.Ziffer 14handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  15. 15.Ziffer 15handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  16. 16.Ziffer 16erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen Haltung;
  17. 17.Ziffer 17wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Kontakt mit den Hinterbliebenen und im Team an.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 14 MAB-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 14 MAB-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 14 MAB-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 14 MAB-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 14 MAB-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MAB-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 13 MAB-AV
Anl. 15 MAB-AV