Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der/Die Absolvent/in
1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um das Gipszimmer (einschließlich Reinigungs- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Gipsassistenten/-innen in diesem Bereich;
4.Ziffer 4kennt die unterschiedlichen Arten von starren und ruhigstellenden Verbänden (z. B. Gips- Kunstharz- und thermoplastische Verbände) sowie deren Bereitstellungs-, Lagerungs- und Entsorgungserfordernisse;
5.Ziffer 5kann im Regelfall bei der Vorbereitung der Patienten/-innen, der Reposition und anschließender Ruhigstellung assistieren;
6.Ziffer 6kann die patientenferne Vorbereitung und Wartung der starren und ruhigstellenden Verbände, Materialien, Geräte und Instrumente durchführen;
7.Ziffer 7kann einfache Gipstechniken (z. B. bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung, Muskel- und Bandverletzungen) anwenden;
8.Ziffer 8kann starre und ruhigstellende Verbände ausbessern sowie abnehmen;
9.Ziffer 9erkennt nicht erwünschte Begleiterscheinungen und Komplikationen (z. B. Fehlstellungen, Schwellungen, Entzündungen, Ekzeme, Rötungen) von starren und ruhigstellenden Verbänden und kennt den Handlungsbedarf;
10.Ziffer 10handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
11.Ziffer 11erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
12.Ziffer 12wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
In Kraft seit 12.09.2015 bis 31.12.9999
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