Anl. 10 MAB-AV MAB-Basiskompetenzen

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der/Die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat einen Überblick über die wesentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe sowie deren Rechtsgrundlagen;
  2. 2.Ziffer 2erkennt Notfälle und setzt die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen;
  3. 3.Ziffer 3verfügt über Grundkenntnisse im Sinne eines Grundverständnisses für hygienerelevante Maßnahmen im medizinischen Kontext;
  4. 4.Ziffer 4verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation und setzt diese im Rahmen der Teamarbeit ein;
  5. 5.Ziffer 5ist sich im Umgang mit Patienten/-innen der Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte und einer kultursensiblen und zielgruppenorientierten Haltung bewusst;
  6. 6.Ziffer 6ist mit den Mindestanforderungen an eine Patientendokumentation vertraut und verfügt über Grundkenntnisse der medizinischen Terminologie;
  7. 7.Ziffer 7kann ergonomische Prinzipien im Alltag anwenden;
  8. 8.Ziffer 8hat einen Einblick in exemplarische ethische Spannungsfelder der Gesundheitsversorgung.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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