Anl. 13 MAB-AV Qualifikationsprofil LABORASSISTENT/IN

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der/Die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie, (Patho-)Physiologie, klinische Chemie, Immunologie, Hämatologie und Hämostaseologie und versteht die einschlägige bio-/medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um das Labor (einschließlich Reinigungs- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Laborassistenten/-innen im Laborbereich;
  4. 4.Ziffer 4kennt die Arbeitsschritte der Präanalytik, Analytik und Postanalytik im Rahmen der Stoffwechselund Organdiagnostik und kann die dabei anfallenden Aufgaben und Tätigkeiten von Ärzten/-innen, Biomedizinischen Analytikern/-innen und der Laborassistenz unterscheiden und voneinander abgrenzen;
  5. 5.Ziffer 5kann die Blutabnahme aus der Vene und den Kapillaren durchführen;
  6. 6.Ziffer 6beherrscht den richtigen Umgang mit Probenmaterial (einschließlich Umgang mit hochinfektiösem Probenmaterial sowie Archivierung und Entsorgung);
  7. 7.Ziffer 7kennt die Grundlagen des Probenversandwesens sowie die – in Abhängigkeit vom jeweiligen Probenmaterial – erforderlichen Versandtechniken;
  8. 8.Ziffer 8kann auf Grundlage seiner/ihrer Kenntnisse von Laboratoriumsmethoden sowie des erlernten Umgangs der (häufig zum Einsatz kommenden) Geräte Reagenzien, Kalibratoren sowie das Untersuchungs- bzw. Kontrollmaterial aufbereiten und manuelle sowie automatisierte Analysen von Routineparametern durchführen;
  9. 9.Ziffer 9kennt im Rahmen der Qualitätskontrolle Referenz-/Kontrollwerte sowie die erforderlichen Maßnahmen bei abweichenden Kontrollwerten;
  10. 10.Ziffer 10handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  11. 11.Ziffer 11handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  12. 12.Ziffer 12erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  13. 13.Ziffer 13wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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