Anl. 15 MAB-AV Qualifikationsprofil OPERATIONSASSISTENT/IN

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Der/die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um einen Operationssaal (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Operationsassistenten/-innen bei Operationen;
  4. 4.Ziffer 4kann mögliche Infektionsrisiken erkennen und entsprechende Präventionsmaßnahmen gemäß Hygienerichtlinien setzen;
  5. 5.Ziffer 5kennt unterschiedliche Operationsarten, deren Abläufe, die dabei zum Einsatz kommenden unsterilen Geräte, Materialien bzw. Verbrauchsgüter sowie die jeweiligen präoperativen, intraoperativen und postoperativen Tätigkeiten von Operationsassistenten/-innen;
  6. 6.Ziffer 6beherrscht entsprechend geltenden Standards insbesondere:
    • Strichaufzählungden Umgang mit Sterilität sowie das richtige Verhalten in sterilen Umgebungen,
    • Strichaufzählungdie Überprüfung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit ausgewählter Geräte,
    • Strichaufzählungdie Patientenidentifikation,
    • Strichaufzählungdas Einschleusen der Patienten/-innen,
    • Strichaufzählungdie Lagerung und Transferierung der Patienten/-innen sowie Fixationstechniken entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen,
    • Strichaufzählungdiverse Enthaarungsmethoden,
    • Strichaufzählungdie Handhabung der Neutral-Elektrode,
    • Strichaufzählungdie Assistenz beim Anlegen und Entfernen starrer und ruhigstellender Verbände;
  7. 7.Ziffer 7verfügt über Kenntnisse der Lagerung, Aufbewahrung, Ver- und Entsorgung von Präparaten, Untersuchungsmaterial und Organen und ist sich der Folgen unsachgemäßen Handelns bewusst;
  8. 8.Ziffer 8handelt im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene sowie Sterilität;
  9. 9.Ziffer 9handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  10. 10.Ziffer 10erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  11. 11.Ziffer 11wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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