Anl. 17 MAB-AV Qualifikationsprofil RÖNTGENASSISTENT/IN

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Der/die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um radiologische/n Abteilungen insbesondere an Krankenanstalten, Ambulatorien, in fachärztlichen Ordinationsstätten und Gruppenpraxen und kennt die Rolle und Funktion von Röntgenassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;
  4. 4.Ziffer 4hat technische sowie radiologische Grundkenntnisse (z. B. Physik, wie insbesondere Elektrizitätslehre, Wärmelehre, Magnetfeld, Strahlenphysik und MR-Physik, Apparate- und Gerätekunde, Untersuchungsablauf, aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik, Strahlenschutz bei Röntgenuntersuchungen, Sicherheitsaspekte bei MRT);
  5. 5.Ziffer 5kann häufig zu bedienende bzw. anzuwendende Geräte, Speichermedien sowie Hilfsmittel vor- und nachbereiten bzw. handhaben (insbesondere im Rahmen standardisierter Thoraxröntgen, Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems, Knochendichtemessungen und Mammographien) und dabei aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik patientengerecht umsetzen;
  6. 6.Ziffer 6kennt Einsatzgebiet, Vorgangsweise und Standardisierungsgrad von Computertomographie und Magnetresonanztomographie, kennt die Materialien der Vor- und Nachbereitung der Untersuchungen und kann einfache standardisierte Tätigkeiten in diesen Bereichen vornehmen;
  7. 7.Ziffer 7kennt die besonderen Administrations- und Dokumentationserfordernisse im Rahmen der Radiologie und kann diesen unter Zuhilfenahme eines Radiologieinformationssystems entsprechen;
  8. 8.Ziffer 8handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  9. 9.Ziffer 9handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  10. 10.Ziffer 10erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  11. 11.Ziffer 11wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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