§ 44 OTA-AV Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 40 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 40, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. 3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 40 Abs. 4.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 40, Absatz 4,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 40 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 40, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. 3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 40 Abs. 4.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 40, Absatz 4,

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