§ 6 B-SprLV Höchstbelagsmengen

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999

In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Sprengmitteln (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:

  1. 1.Ziffer einsin einem oberirdischen nicht betretbaren Lager maximal 150 kg,
  2. 2.Ziffer 2in einem oberirdischen betretbaren Lager unter 10 000 kg,
  3. 3.Ziffer 3in einem unterirdischen Lager maximal 20 000 kg.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999

In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Sprengmitteln (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:

  1. 1.Ziffer einsin einem oberirdischen nicht betretbaren Lager maximal 150 kg,
  2. 2.Ziffer 2in einem oberirdischen betretbaren Lager unter 10 000 kg,
  3. 3.Ziffer 3in einem unterirdischen Lager maximal 20 000 kg.

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