§ 19 MAB-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen des MAB-Basismoduls

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Leistungsfeststellung
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Leistungsfeststellung kann in Form
    1. 1.Ziffer einseines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
    2. 2.Ziffer 2eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
    durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Leistungsfeststellung
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Leistungsfeststellung kann in Form
    1. 1.Ziffer einseines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
    2. 2.Ziffer 2eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
    durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

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