§ 22 OTA-AV Letzte Wiederholungsmöglichkeit – 1. und 2. Ausbildungsjahr

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Falle des § 21 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Im Falle des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. 3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind; der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  2. (2)Absatz 2,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Falle des § 21 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Im Falle des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. 3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind; der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  2. (2)Absatz 2,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).

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