§ 34 B-SprLV Türen

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt § 17.Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt Paragraph 17,
  2. (2)Absatz 2,Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt § 17.Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt Paragraph 17,
  2. (2)Absatz 2,Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.

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