§ 5 MAB-AV Ausbildung im Dienstverhältnis in der Ordinationsassistenz – Duale Ausbildung

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zuDie Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß Paragraph 25, Absatz eins, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
    1. 1.Ziffer einseinem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin,
    2. 2.Ziffer 2einer ärztlichen Gruppenpraxis,
    3. 3.Ziffer 3einem selbständigen Ambulatorium oder
    4. 4.Ziffer 4einer Sanitätsbehörde
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zuDie Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß Paragraph 25, Absatz eins, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
    1. 1.Ziffer einseinem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin,
    2. 2.Ziffer 2einer ärztlichen Gruppenpraxis,
    3. 3.Ziffer 3einem selbständigen Ambulatorium oder
    4. 4.Ziffer 4einer Sanitätsbehörde
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.

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