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Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die §§ 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (§ 4 Z 3) sind. Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die Paragraphen 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2015,, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (Paragraph 4, Ziffer 3,) sind.
Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die §§ 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (§ 4 Z 3) sind. Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die Paragraphen 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2015,, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (Paragraph 4, Ziffer 3,) sind.