§ 7 AuBG Angleichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 3 Z 8 auch für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen vorzuschreiben.Sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, auch für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen vorzuschreiben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 3 Z 8 auch für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen vorzuschreiben.Sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, auch für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen vorzuschreiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten