§ 2 B-SprLV Sachlicher Geltungsbereich

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für einen der im § 2 Abs. 1 oder 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke durch eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder durch eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.Diese Verordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für einen der im Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke durch eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder durch eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.
  2. (2)Absatz 2,Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für einen der im § 2 Abs. 1 oder 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke durch eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder durch eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.Diese Verordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für einen der im Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke durch eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder durch eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.
  2. (2)Absatz 2,Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

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