§ 5 GDG 2022 Richtlinien

Gasdiversifizierungsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 30.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen zum Verfahren, zur Höhe des Mitteleinsatzes, zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten haben.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
    1. 1.Ziffer einszum Verfahren,
    2. 2.Ziffer 2zur Höhe des Mitteleinsatzes und zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel,
    3. 3.Ziffer 3zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie
    4. 4.Ziffer 4zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen
    zu enthalten haben.
  3. (2)Absatz 2,Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 19.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen zum Verfahren, zur Höhe des Mitteleinsatzes, zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten haben.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
    1. 1.Ziffer einszum Verfahren,
    2. 2.Ziffer 2zur Höhe des Mitteleinsatzes und zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel,
    3. 3.Ziffer 3zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie
    4. 4.Ziffer 4zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen
    zu enthalten haben.
  3. (2)Absatz 2,Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.

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