§ 5 GDG 2022 Richtlinien

GDG 2022 - Gasdiversifizierungsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
    1. 1.Ziffer einszum Verfahren,
    2. 2.Ziffer 2zur Höhe des Mitteleinsatzes und zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel,
    3. 3.Ziffer 3zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie
    4. 4.Ziffer 4zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen
    zu enthalten haben.
  2. (2)Absatz 2,Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 30.12.2027
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