Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und eins a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 3, außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 30.12.2027
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