Gesamte Rechtsvorschrift GDG 2022

Gasdiversifizierungsgesetz 2022

GDG 2022
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 GDG 2022 Ziel


Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft durch Reduktion der Abhängigkeit von russischem Erdgas.

§ 2 GDG 2022 Mittelvolumen


  1. (1)Absatz eins,Für die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro sowie im Jahr 2025 Mittel in Höhe von 9 Millionen Euro bereitgestellt. Sofern dies für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis längstens 31. Dezember 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung bereitgestellt werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder vergeben werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Der Einsatz von Mitteln gemäß Abs. 1 kann genehmigt werden, sofern die Kosten bis zum Ablauf des 30. September 2024 entstanden sind und das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingereicht wurde.Der Einsatz von Mitteln gemäß Absatz eins, kann genehmigt werden, sofern die Kosten bis zum Ablauf des 30. September 2024 entstanden sind und das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingereicht wurde.
  3. (2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.Die Mittel gemäß Absatz eins, werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 64 Z 3, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 64, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)

§ 3 GDG 2022 Gegenstand des Mitteleinsatzes


  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß § 2 für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß Paragraph 2, für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsKosten von Unternehmen für die Lieferung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen für den Absatz in Österreich, oder
    2. 2.Ziffer 2Kosten von Unternehmen für den Einsatz von Erdgas aus nichtrussischen Quellen, sofern dadurch nicht erneuerbare Energieträger oder Fernwärme ersetzt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3Kosten von Unternehmen für die Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte, durch die der alternative Betrieb mittels anderer Energieträger ermöglicht wird, oder
    4. 4.Ziffer 4zur Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, idgF, die Kosten von Unternehmen zur Herstellung und Vorbereitung der Betriebsfähigkeit, für die Bereithaltung sowie für den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte mittels Steinkohle für die Einspeisung in das Strom- oder Fernwärme-/Fernkältenetz; die Kosten für den Betrieb mittels Steinkohle können anerkannt werden, soweit ein solcher Betrieb durch eine Verordnung gemäß § 5 EnLG 2012 angeordnet wurde; der Mitteleinsatz ist der Höhe nach auf die Abdeckung von Mehrbelastungen begrenzt, die sich aus der Differenz des Kostenaufwands und den erzielten Erlösen ergeben, wobei Anschaffungskosten für Steinkohle dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren sind.zur Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Energielenkungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, idgF, die Kosten von Unternehmen zur Herstellung und Vorbereitung der Betriebsfähigkeit, für die Bereithaltung sowie für den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte mittels Steinkohle für die Einspeisung in das Strom- oder Fernwärme-/Fernkältenetz; die Kosten für den Betrieb mittels Steinkohle können anerkannt werden, soweit ein solcher Betrieb durch eine Verordnung gemäß Paragraph 5, EnLG 2012 angeordnet wurde; der Mitteleinsatz ist der Höhe nach auf die Abdeckung von Mehrbelastungen begrenzt, die sich aus der Differenz des Kostenaufwands und den erzielten Erlösen ergeben, wobei Anschaffungskosten für Steinkohle dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist in den Richtlinien gemäß § 5 festzulegen.Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, ist in den Richtlinien gemäß Paragraph 5, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Ein Ansuchen für den Einsatz von Mittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Unternehmen auch für Anlagen stellen, für die vom Unternehmen eine Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 Elektrizitätwirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, idgF, angezeigt wurde.Ein Ansuchen für den Einsatz von Mittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, können Unternehmen auch für Anlagen stellen, für die vom Unternehmen eine Stilllegung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, Elektrizitätwirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, idgF, angezeigt wurde.

§ 4 GDG 2022 Abwicklungsstelle


Mit der Abwicklung des Mitteleinsatzes wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.

§ 5 GDG 2022 Richtlinien


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
    1. 1.Ziffer einszum Verfahren,
    2. 2.Ziffer 2zur Höhe des Mitteleinsatzes und zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel,
    3. 3.Ziffer 3zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie
    4. 4.Ziffer 4zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen
    zu enthalten haben.
  2. (2)Absatz 2,Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.

§ 6 GDG 2022 Verfahren, Vertrag


  1. (1)Absatz eins,Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz ist von der Abwicklungsstelle zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen über den Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz.
  3. (3)Absatz 3,Auf der Grundlage einer positiven Entscheidung ist der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vertraglich festzulegen. Im Vertrag sind die Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
  4. (4)Absatz 4,Die Inhalte der Verträge sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

§ 7 GDG 2022 Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

§ 8 GDG 2022 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und eins a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 3, außer Kraft.

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