Anl. 14 MAB-AV Qualifikationsprofil OBDUKTIONSASSISTENT/IN

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Der/Die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um pathologische Abteilungen an Krankenanstalten sowie die Rolle und Funktion von Obduktionsassistenten/-innen bei Obduktionen;
  4. 4.Ziffer 4kann einen Verstorbenen für eine Obduktion vorbereiten;
  5. 5.Ziffer 5weiß, welche Unterlagen bei einem/einer Verstorbenen notwendig bzw. welche Genehmigungen für eine Obduktion erforderlich sind;
  6. 6.Ziffer 6kennt die Abläufe gängiger Untersuchungen/Obduktionen sowie die dabei erforderlichen Unterstützungstätigkeiten von Obduktionsassistenten/-innen;
  7. 7.Ziffer 7weiß, welche Geräte, Instrumente und Verbrauchsgüter für die jeweils geplante Untersuchung/Obduktion benötigt werden, kann gegebenenfalls deren Funktionsweise überprüfen sowie diese unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards bereitstellen;
  8. 8.Ziffer 8kann eine/n Toten in Abhängigkeit von der geplante Untersuchung/Obduktion richtig (auf dem Seziertisch) lagern;
  9. 9.Ziffer 9kennt die Erfordernisse zur Vorbereitung von Proben für zytologische und histologische Untersuchungen sowie zur dauerhaften Lagerung/Konservierung von Leichen, Organen und Proben und kann diesen entsprechen;
  10. 10.Ziffer 10kann die Vorbereitungsmaßnahmen zum Einsargen/Bestatten der Leiche durchführen einschließlich Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abholung und dem Transport des Leichnams;
  11. 11.Ziffer 11ist sich bewusst, dass die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine pietätvolle Verabschiedung durch die Hinterbliebenen erforderlich ist;
  12. 12.Ziffer 12weiß, welche weiteren Schritte seitens der Hinterbliebenen zu setzen sind (zu erledigende Formalitäten, Bestattung);
  13. 13.Ziffer 13kann mit sanitätspolizeilichen Leichen sachgerecht umgehen;
  14. 14.Ziffer 14handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  15. 15.Ziffer 15handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  16. 16.Ziffer 16erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen Haltung;
  17. 17.Ziffer 17wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Kontakt mit den Hinterbliebenen und im Team an.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Der/Die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um pathologische Abteilungen an Krankenanstalten sowie die Rolle und Funktion von Obduktionsassistenten/-innen bei Obduktionen;
  4. 4.Ziffer 4kann einen Verstorbenen für eine Obduktion vorbereiten;
  5. 5.Ziffer 5weiß, welche Unterlagen bei einem/einer Verstorbenen notwendig bzw. welche Genehmigungen für eine Obduktion erforderlich sind;
  6. 6.Ziffer 6kennt die Abläufe gängiger Untersuchungen/Obduktionen sowie die dabei erforderlichen Unterstützungstätigkeiten von Obduktionsassistenten/-innen;
  7. 7.Ziffer 7weiß, welche Geräte, Instrumente und Verbrauchsgüter für die jeweils geplante Untersuchung/Obduktion benötigt werden, kann gegebenenfalls deren Funktionsweise überprüfen sowie diese unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards bereitstellen;
  8. 8.Ziffer 8kann eine/n Toten in Abhängigkeit von der geplante Untersuchung/Obduktion richtig (auf dem Seziertisch) lagern;
  9. 9.Ziffer 9kennt die Erfordernisse zur Vorbereitung von Proben für zytologische und histologische Untersuchungen sowie zur dauerhaften Lagerung/Konservierung von Leichen, Organen und Proben und kann diesen entsprechen;
  10. 10.Ziffer 10kann die Vorbereitungsmaßnahmen zum Einsargen/Bestatten der Leiche durchführen einschließlich Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abholung und dem Transport des Leichnams;
  11. 11.Ziffer 11ist sich bewusst, dass die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine pietätvolle Verabschiedung durch die Hinterbliebenen erforderlich ist;
  12. 12.Ziffer 12weiß, welche weiteren Schritte seitens der Hinterbliebenen zu setzen sind (zu erledigende Formalitäten, Bestattung);
  13. 13.Ziffer 13kann mit sanitätspolizeilichen Leichen sachgerecht umgehen;
  14. 14.Ziffer 14handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  15. 15.Ziffer 15handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  16. 16.Ziffer 16erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen Haltung;
  17. 17.Ziffer 17wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Kontakt mit den Hinterbliebenen und im Team an.

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